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Regesto
Art. 135 cpv. 1 e 138 cpv. 1 CPP; retribuzione del difensore d'ufficio e del patrocinatore gratuito dell'accusatore privato.
Una retribuzione forfettaria è ammissibile. In caso di onorari forfettari, il dispendio orario effettivo è preso in considerazione unicamente per determinare l'importo all'interno della scala delle retribuzioni forfettarie (conferma della giurisprudenza di cui alla DTF 141 I 124; consid. 2.5).
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Regeste:
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Referenzen
BGE: 141 I 124