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Regeste

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes.
Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, ist darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat.

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Referenzen

Artikel: Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB