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Regeste

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
1. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, was dem Angeschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern bestimmt sich danach, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (E. 1).
2. In casu Verdacht der Gehilfenschaft zu Raub bejaht (E. 2).

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Artikel: Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB