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Regeste

Güterrechtliche Auseinandersetzung; Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut (Art. 209 Abs. 3 ZGB).
Der beim Verkauf der Aktien einer Unternehmung, die zum grössten Teil Eigengut des Ehemannes war, realisierte Mehrwert führt nicht zu einer Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut, wenn der Ehemann für den Arbeitseinsatz durch (seiner Errungenschaft zugefallene) Bezüge aus dem Unternehmen angemessen entschädigt worden ist.

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Referenzen

Artikel: Art. 209 Abs. 3 ZGB