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Regesto
Della ripartizione nel fallimento.
Non fanno parte delle spese occasionate dal fallimento ai sensi dell'art. 262 LEF, e non devono quindi essere prelevate sulla somma ricavata dalla massa le ripetibili che, secondo la dichiarazione di fallimento o la sentenza cantonale che la conferma, il fallito deve rifondere al creditore che ha chiesto il fallimento.
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Referenzen
Artikel: art. 262 LEF