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Regeste
Art. 51 Abs. 3 SVG.
Der Geschädigte hat der Pflicht, den Sachschaden dem Geschädigten zu melden und diesem Namen und Adresse anzugeben, sofort und zuverlässig nachzukommen.
Er hat die Polizei erst in zweiter Linie zu verständigen (Erw. 1).
Benachrichtigung des abwesenden Geschädigten mittels einer Visitenkarte, die am beschädigten Fahrzeug zurückgelassen wird (Erw. 2).
Inhalt
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Referenzen
Artikel: Art. 51 Abs. 3 SVG