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Regeste

Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 263 BStP.
1. Der gesetzliche Gerichtsstand bildet die Regel, von der nur ausnahmsweise abgegangen werden darf; Ausnahme verneint (Erw. 1 und 2).
2. Kostenpflicht des Kantons, der das Bundesgericht missbräuchlich anruft (Erw. 3).

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Artikel: Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 263 BStP