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Regeste

Zustellung einer Arresturkunde an einen Schuldner, der sich in Untersuchungshaft befindet.
1. Dem inhaftierten Schuldner muss auch dann im Sinne von Art. 60 SchKG Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt werden, wenn ihm eine Arresturkunde zuzustellen ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Die Missachtung von Art. 60 SchKG hat in diesem Fall jedoch nicht die Ungültigkeit der Zustellung zur Folge (Änderung der Rechtsprechung) (E. 1).
2. Wird der Schuldner erst nachträglich, d.h. nach Zustellung der Arresturkunde, zur Bestellung eines Vertreters eingeladen, so beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem ersten Tag nach Ablauf der im Sinne von Art. 60 SchKG angesetzten Frist (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 60 SchKG