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Regeste

Art. 4 BV; administrative Entlassung eines Beamten.
1. Rechtsnatur der Verwaltungsverordnung. Die rechtliche Grundordnung eines Beamtenverhältnisses ist keine Verwaltungsverordnung, sondern hat Rechtssatzcharakter (E. 2).
2. Verhältnis administrativer und disziplinarischer Entlassung eines Beamten (E. 3a).
Weiterbeschäftigung des Beamten während einer beschränkten Zeit trotz administrativer Entlassung (E. 3b).

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV