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Regeste

Haftungsbeschränkung des Erben für Nachlassschulden (Art. 590 ZGB).
Die mit dem öffentlichen Inventar verbundene Haftungsbeschränkung gilt nur für Erbschaftsschulden. Diese Gesetzesbestimmung zum Schutze des Erben kann nicht gegen diesen angerufen werden, wenn er Zug um Zug eine Forderung aus Kauf geltend macht.

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Referenzen

Artikel: Art. 590 ZGB