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Regeste

Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB).
Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft.
Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen.
Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 454 Abs. 1 ZGB, Art. 453 Abs. 2 ZGB, Art. 453 Abs. 3 ZGB