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Regeste
Art. 4 BV; Art. 416 ZGB. Entschädigung des Vormundes bzw. des provisorischen Vertreters.
Die Vormundschaftsbehörde, welche die Ausrichtung der Entschädigung des Vertreters davon abhängig macht, dass der Bevormundete keine Verantwortlichkeitsklage gegen den Vormund erhebt, handelt willkürlich.
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Referenzen
Artikel: Art. 4 BV, Art. 416 ZGB