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Regeste

Verordnung des Bundesrates über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer vom 18. Januar 1966.
1. Zuständigkeit des Bundesgerichts. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
2. Begriff des berufsmässigen Motorfahrzeugführers (Erw. 2).
3. Monteure, die für den Arbeitgeber mit einem schweren Lastwagen Material zum Bau von Leitungen für elektrischen Strom auf die Baustellen führen, unterstehen der Verordnung (Erw. 3).