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Regeste

Unpfändbarkeit (Art. 92 Ziff. 1 SchKG).
Die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind von Amtes wegen abzuklären; Art. 8 ZGB gilt hier nicht.
Ist die Einrichtung einer seit längerer Zeit nicht mehr oder nur noch selten benutzten Wohnung für den Schuldner unentbehrlich? Berücksichtigung allfälliger künftiger Bedürfnisse? Gehört ein Verwandter, der hin und wieder die Ferien beim Schuldner verbringt, zu dessen Familie?

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Referenzen

Artikel: Art. 92 Ziff. 1 SchKG, Art. 8 ZGB