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Regeste

Art. 316g SchKG; Art. 59 Abs. 2 KOV.
Die Aussetzung der Kollokationsverfügung und die nachträgliche Ergänzung des Kollokationsplanes sind zulässig, wenn ernsthafte Hindernisse oder Schwierigkeiten einer abschliessenden Kollokation aller angemeldeten Forderungen entgegenstehen.

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Referenzen

Artikel: Art. 316g SchKG, Art. 59 Abs. 2 KOV