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Regeste
Anhörung der Kinder gemäss Art. 144 Abs. 2 ZGB im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 137 ZGB).
Die Kinder sind bereits im Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB in geeigneter Weise durch den Richter oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
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Referenzen
Artikel: Art. 137 ZGB, Art. 144 Abs. 2 ZGB