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Regeste

Gastaufnahmevertrag; Auslegung (Art. 18 OR).
Auf den Gastaufnahmevertrag als Innominatkontrakt können die Regeln der einzelnen enthaltenen Vertragstypen nicht unbesehen angewendet werden. Konkret bestimmt sich der Inhalt der Abrede nach ihrem Wortlaut oder dem Ergebnis der Vertrauensauslegung (E. 4a u. b). Erwartung des Gastes, im Hauptgebäude untergebracht zu werden; Anforderungen an die Offertstellung und die angebotenen Räumlichkeiten (E. 4c).

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Referenzen

Artikel: Art. 18 OR