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Regeste

Beschwerde (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
Verfügung oder blosse Meinungsäusserung des Amtes? (Frage offen gelassen).
Das Grundbuchamt ist nicht legitimiert, durch Beschwerde geltend zu machen, bei der konkursamtlichen Versteigerung eines Grundstücks seien durch Nichtbeachtung eines dinglichen Rechts, das erst nach Eintritt der Rechtskraft des Lastenverzeichnisses im Grundbuch eingetragen wurde, die Interessen des Gemeinschuldners, der Konkursgläubiger oder des Ersteigerers verletzt worden.

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 17 Abs. 1 SchKG