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Regeste

Betreibungsfähigkeit.
Die Betreibung gegen einen urteilsunfähigen Schuldner ist nichtig, wenn nicht dessen gesetzlicher Vertreter bzw. die Vormundschaftsbehörde mitwirkt. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Betriebenen ist von Amtes wegen zu prüfen, wenn berechtigte Zweifel an deren Vorhandensein bestehen.