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Regeste

Art. 13 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2 lit. a, Art. 21 V über die Bekanntgabe von Preisen (PBV; SR 942.211), Art. 24 UWG; Art. 2, Art. 4, Art. 25 lit. a AV, Art. 25 UWG.
Anzeige einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung von Orientteppichen in Zeitungsinseraten mit Angaben über die bisherigen Ladenpreise und die Ausrufpreise.
1. Die Angabe von Ausrufpreisen in Zeitungsinseraten betreffend Versteigerungen verstösst nicht gegen Art. 13 Abs. 1 PBV, wonach dann, wenn in der Werbung Preise aufgeführt werden, die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben sind (E. 2a-c). Die Gegenüberstellung von bisherigen Ladenpreisen und von Ausrufpreisen, die im Vergleich dazu wesentlich niedriger sind, stellt aber einen irreführenden Preisvergleich gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a PBV dar (E. 2d).
2. Werden dem Käufer in einer öffentlichen Ankündigung einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung nach dem massgebenden Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers besondere, wenn auch im Ausmass noch nicht feststehende Vergünstigungen in Aussicht gestellt, die vorübergehender Natur sind (hier mit Angaben über die bisherigen Ladenpreise und die Ausrufpreise sowie den Umfang der Versteigerungsmasse), liegt ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf vor (E. 5c-d).

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