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Regeste

Art. 169 StGB; Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte.
Die Verpflichtung des Schuldners, die mit Beschlag belegten Gegenstände zu erhalten, begründet weder gegenüber dem Gläubiger noch gegenüber den Betreibungs- und Konkursbehörden eine Garantenpflicht. Das blosse Untätigbleiben stellt daher keine eigenmächtige Verfügung im Sinne von Art. 169 StGB dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 169 StGB