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Regeste

Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen.
1. Weiterziehung von Entscheiden der kantonalen Nachlassbehörde an das Bundesgericht (Art. 55 Abs. 2 der VV zum BankG). Zulässigkeit neuer Vorbringen vor Bundesgericht? (Art. 79 OG).
2. Die Nachlassstundung ist zu verweigern, wenn von vornherein feststeht, dass ein von der fraglichen Schuldnerin vorgeschlagener Nachlassvertrag nicht genehmigt werden könnte (Art. 294 SchKG). Voraussetzungen der Genehmigung des Nachlassvertrags einer Bank oder Sparkasse (Art. 37 Abs. 6 BankG, Art. 306 SchKG). Gründe für die Abweisung des Stundungsgesuchs.

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Referenzen

Artikel: Art. 79 OG, Art. 294 SchKG, Art. 37 Abs. 6 BankG, Art. 306 SchKG