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Regeste
Erbschaftsklage, Art. 598 ff. ZGB; Auskunftsklage gegen Erbschaftsbesitzer.
Im internationalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit zur Beurteilung der Erbschaftsklage nach Art. 86 IPRG (E. 3.2 und 3.3).
Voraussetzungen zur Erhebung der Erbschaftsklage (E. 3.4 und 3.5).
Gegenüber Dritten als Erbschaftsbesitzer besteht ein erbrechtlicher Anspruch auf Auskunft (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 598 ff. ZGB, Art. 86 IPRG