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Regeste

Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG.
Als «Notbehelf» kann die Feststellungsklage des Art. 85a SchKG erst nach rechtskräftiger Beseitigung des Rechtsvorschlages bis zur Verteilung des Verwertungserlöses bzw. Konkurseröffnung angehoben werden.

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Referenzen

Artikel: Art. 85a SchKG