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Regeste

Art. 148 Abs. 1 StGB. Betrug; Begriff der Arglist.
Arglist ist auch gegeben, wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung der falschen Angabe unterlassen wird, sofern diese Voraussicht sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis ergibt, auf klaren Regelungen oder Zusicherungen beruht und nicht nur eine aus gewissen Beobachtungen stammende Erwartung darstellt.

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Referenzen

Artikel: Art. 148 Abs. 1 StGB