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Regeste
Art. 4 BV; formeller Mangel; Rückwirkung; Anspruch auf rechtliches Gehör.
1. Im kantonalen Verfahren geheilter formeller Mangel (E. 3).
2. Rückwirkung: besonderer Fall, wo die Rückwirkung eines Entscheides zugelassen werden muss, weil sie letztlich im Interesse der Beschwerdeführer liegt (E. 6).
3. Der unmittelbar aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör räumt das Akteneinsichtsrecht nur jenen Personen ein, die an einem Verfahren als Parteien beteiligt sind (E. 7).
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Referenzen
Artikel: Art. 4 BV