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Regeste

Art. 4 BV; Gleichbehandlung im Unrecht; Interessen Dritter.
Stehen dem aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit abgeleiteten Anspruch eines Privaten auf gesetzwidrige Begünstigung berechtigte Interessen Dritter entgegen, so sind die widersprechenden Rechte und Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

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Referenzen

Artikel: Art. 4 BV