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Regeste

Art. 9 BV, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 271 ff. ZPO; Begehren um Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren.
Weil die Regelung der Kinderbelange die Höhe des Ehegattenunterhalts beeinflussen kann, ist es im Eheschutzverfahren zulässig und oftmals notwendig, für den Fall, dass eigene Hauptbegehren nicht durchdringen sollten, Eventualbegehren zum Ehegattenunterhalt zu stellen (E. 3.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 9 BV, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 271 ff. ZPO