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Regeste

Lastenbereinigung im Konkurs.
1. Frist für die Anfechtung des mit dem Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegten und eines nachträglich abgeänderten Lastenverzeichnisses durch Klage oder Beschwerde (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Die Vorschriften über die Betreibungsferien und deren Einfluss auf den Ablauf der Fristen (Art. 56 und 63 SchKG) sind im Konkurs nicht anwendbar (Erw. 1).
2. Sind die Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Rangverhältnisses zwischen Grundpfandrechten zwingender Natur? (Erw. 2).
3. Voraussetzungen, unter denen der Kollokationsplan, namentlich ein dazu gehörendes Lastenverzeichnis, nachträglich abgeändert werden darf. Fall der nachträglichen Berichtigung des dem Lastenverzeichnis zugrunde liegenden Grundbuchauszugs (Erw. 3). Bereinigungsverfahren im Falle, dass die erfolgte Abänderung des Lastenverzeichnisses nur das Rangverhältnis zwischen Grundpfandrechten betrifft. Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung der Auflegung des abgeänderten Lastenverzeichnisses (Erw. 1, 4). Entsprechende Anwendung der für die Lastenbereinigung im Konkurs grundsätzlich nicht geltenden Art. 37 und 39 VZG. Behandlung einer Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis als Bestreitung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VZG (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 250 Abs. 1 SchKG, Art. 56 und 63 SchKG, Art. 37 und 39 VZG, Art. 37 Abs. 2 VZG