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Regeste

Kollokationsprozess über öffentlichrechtliche Forderungen; Art. 250 SchKG.
Auch für öffentlichrechtliche Forderungen kann ein Kollokationsprozess nach Massgabe von Art. 250 SchKG angestrengt werden. Für die Beurteilung der Kollokationsklage ist der Konkursrichter am Ort, wo der Konkurs durchgeführt wird, zuständig. Änderung der Rechtsprechung (E. 2).
Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Konkursverwaltung und dem über die Kollokationsklage befindenden Konkursrichter (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 250 SchKG