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Regeste

Art. 93 SchKG.
Leistungen der beruflichen Altersvorsorge unterliegen - gleichgültig, ob das Vorsorgevermögen aus Arbeitgeber- oder aus Arbeitnehmerbeiträgen geäufnet wurde und ob die Leistungen in der Form von Renten oder als Kapitalabfindung ausgerichtet werden - der beschränkten Pfändbarkeit (und Arrestierbarkeit) von Art. 93 SchKG (in Verbindung mit Art. 275 SchKG).

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Referenzen

Artikel: Art. 93 SchKG, Art. 275 SchKG