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Regeste

Art. 17 SchKG; Begriff der Verfügung.
Der Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages durch die Konkursverwaltung zulasten eines schuldnerischen Grundstücks stellt keine Verfügung, sondern eine rechtsgeschäftliche Handlung dar, die der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nicht unterliegt.

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Referenzen

Artikel: Art. 17 SchKG