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Regeste
Art. 41 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung); Verjährung von Invalidenleistungen.
Unter Versicherungsfall im Sinne des Nachsatzes in Art. 41 Abs. 1 BVG ist in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), zu verstehen (E. 4.4.2).
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Referenzen
Artikel: Art. 41 Abs. 1 BVG, Art. 23 BVG