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Regeste

Art. 85 lit. a OG; Frist für kantonale Stimmrechtsbeschwerde; Gestaltung der Abstimmungsfrage.
Zur dreitägigen Beschwerdefrist gemäss § 160 Abs. 2 des Stimmrechtsgesetzes des Kantons Luzern vom 25. Oktober 1988: Zulässigkeit (E. 3) und Handhabung (E. 4).
Relevanz einer subsidiären materiell-rechtlichen Begründung in der Vernehmlassung der Beschwerdeinstanz (E. 5a).
Zur drucktechnischen Gestaltung der Abstimmungsfrage (E. 5b).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 85 lit. a OG