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Regeste

Bundesbeiträge für Bodenverbesserungen, Rückerstattung wegen Zweckentfremdung.
Der Eigentümer kann zu der - in Art. 54 Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 1971 vorgesehenen - Rückerstattung eines den empfangenen Beitrag übersteigenden Betrages, mit dem der Wertsteigerung des Grundstücks Rechnung getragen werden soll, mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet werden.