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Regeste

Ausschluss des Einspruchs gegen Liegenschaftskäufe, wenn Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben abgeschlossen werden, in Frage stehen (Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG).
1. Berücksichtigung neuer Tatsachen (Erw. 2).
2. Kauf zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe? (Erw. 3).
a) Die Errichtung von Klassenlagern ist im Kanton Zürich eine öffentliche Aufgabe (Erw. 4).
b) Nicht nur das Gemeinwesen am Ort der gelegenen Sache kann sich auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe berufen (Erw. 5a).
c) Wann dient ein Landkauf unmittelbar einem öffentlichen Zweck, wann der Schaffung einer Landreserve? (Erw. 5c).

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Referenzen

Artikel: Art. 21 Abs. 1 lit. b EGG