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Regeste
Rodungsbewilligung; Interessenabwägung.
1. Die Vorschrift von Art. 26 Abs. 1 FPolV setzt für die Bewilligung einer Rodung nicht voraus, dass die Rodung einer zwingenden Notwendigkeit entspricht (Präzisierung der Rechtsprechung); sie verlangt jedoch, dass sich hiefür ein gewichtiges, das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis nachweisen lässt (E. 3a).
2. Beurteilung des Interesses am Bau einer Roll-Rutschbahn im Wald (E. 4).
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Referenzen
Artikel: Art. 26 Abs. 1 FPolV