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Regeste

Verkehrssicherungspflicht; Haftung der Sportbahnunternehmen für die Sicherheit der Skipisten.
Natur, Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht (E. 2.2-2.3).
Räumlicher Geltungsbereich der Verkehrssicherungspflicht gemäss den einschlägigen Richtlinien (E. 2.4.1-2.4.2).
Räumliche Ausdehnung der Verkehrssicherungspflicht bei atypischen oder besonders grossen Gefahren und einer durch die Geländeverhältnisse indizierten Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich von ausserhalb der Piste und des Pistenrandbereichs gelegenen Gefahrenstellen geraten können (E. 2.4.3).
Vorliegend keine Ermessensüberschreitung des Sachgerichts mit Bezug auf die Frage, ob die örtlichen Verhältnisse erhöhte Sicherheitsvorkehren erfordert hätten (E. 2.5).