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Regeste

Erstreckung des Mietverhältnisses; Verträge mit verlängerbarer Minimaldauer.
Mietverträge, die nach Ablauf einer Mindestdauer als stillschweigend erneuert gelten, sind Verträge auf unbestimmte Dauer im Sinne von Art. 267a Abs. 3 OR.

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Referenzen

Artikel: Art. 267a Abs. 3 OR