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Regeste

Art. 97 und 128 OG, 5 und 45 VwG.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Zwischenverfügung.
Art. 103 OG.
Das Bundesamt für Sozialversicherung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen solche Zwischenverfügungen berechtigt.
Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, 30bis Abs. 3 lit. f und 121 Abs. 1 KUVG, 56 Abs. 1 lit. d MVG. Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

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Referenzen

Artikel: Art. 97 und 128 OG, Art. 103 OG, Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG