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Regeste

Art. 11 Abs. 1 und 3 Bst. a, Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b (in der bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 87 Abs. 1, 3 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Art. 13 Abs. 1 und 2 Bst. a, Art. 14 Abs. 2 Bst. b Ziff. i, Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften bei einem französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich, welcher für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz arbeitet (E. 6).
Voraussetzungen, unter denen sich eine Person auf Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 berufen kann, um dem von dieser Verordnung vorgesehenen anwendbaren Recht unterstellt zu werden (E. 7.2).
In casu kann sich der Beschwerdeführer, welcher wegen voller Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall, der sich vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ereignet hat, nicht auf deren Art. 13 Abs. 1 berufen, um die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften zu beantragen. Wegen seiner Arbeitsunfähigkeit konnte er de facto nicht in mehreren Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausüben.