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Regeste

Versammlungsfreiheit. Staatsrechtliche Beschwerde gegen Vollzugsmassnahmen. Art. 89 OG.
1. Versammlungsfreiheit: auföffentlichemBoden, aufprivatemBoden. Erfordernis einer vorherigen Bewilligung für eine Demonstration auf öffentlichem Boden (Erw. 3).
2. Staatsrechtliche Beschwerde gegen Vollzugsmassnahmen: Berufung auf unverjährbare und unverzichtbare verfassungsmässige Rechte, Berufung auf andere verfassungsmässige Rechte (Erw. 4 a und b).
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Erw. 4 c).
Aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde (Erw. 4 d).

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Referenzen

Artikel: Art. 89 OG