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Regeste

Art. 305 StGB; Begünstigung.
Ein Tierpräparator, der ihm zum Ausstopfen übergebene geschützte Tiere entgegen der jagdgesetzlichen Vorschrift nicht anzeigt, macht sich nicht der Begünstigung durch Unterlassen schuldig, weil er keine Garantenstellung innehat (E. 2).
Art. 59 Ziff. 2 StGB; Ersatzforderung.
Bestimmung des Betrags der Ersatzforderung zulasten des Tierpräparators (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 305 StGB, Art. 59 Ziff. 2 StGB