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Regeste

Art. 52 Abs. 2, Art. 217 BStP.
Eine Haftbeschwerde gegen den Bundesanwalt nach Art. 52 Abs. 2 BStP in Verbindung mit Art. 217 BStP ist analog Art. 28 Abs. 3 VStrR innert 3 Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen.

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Referenzen

Artikel: Art. 52 Abs. 2, Art. 217 BStP, Art. 217 BStP, Art. 28 Abs. 3 VStrR