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Regeste

Art. 101bis und 105bis Abs. 2 BStP; Ersuchen um Auskünfte.
Ein Ersuchen der Bundesanwaltschaft um Auskunft über das Bestehen eines Bankkontos oder -depots stellt ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 101bis BStP dar und ist weder eine Zwangsmassnahme noch eine damit zusammenhängende Amtshandlung im Sinne von Art. 105bis Abs. 2 BStP, weshalb dagegen nicht Beschwerde bei der Anklagekammer geführt werden kann (E. 3).

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Artikel: Art. 101bis und 105bis Abs. 2 BStP, Art. 105bis Abs. 2 BStP