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Regeste

Art. 139 Ziff. 3 StGB; Lebensgefahr des Opfers.
Wird das Opfer in einer Art und Weise mit einer Waffe bedroht, die geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen zu bewirken, und steht einer unmittelbaren Verwirklichung der Drohung objektiv nichts im Wege, so ist eine konkrete Lebensgefahr im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 StGB zu bejahen.
In casu Raub unter Einsatz einer Stichwaffe, die während kurzer Zeit mit der scharfen Spitze in einem Abstand von 10-20 cm gegen den Hals gerichtet war.

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Referenzen

Artikel: Art. 139 Ziff. 3 StGB