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Regeste

Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB; Herstellung harter Pornographie zum eigenen Konsum.
Wer kinderpornographische Originalbilder, die sich bereits in seinem Besitz befinden, zum eigenen Gebrauch abfotografiert, zum Teil vergrössert aufnimmt und die Filme mit Hilfe eines Fotolabors entwickelt, macht sich der Herstellung von harter Pornographie strafbar (E. 3b).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 197 Ziff. 1 und 3 StGB