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Regeste

Abtretung der Rechtsansprüche der Konkursmasse (Art. 260 SchKG).
1. Die Abtretungsgläubiger sind nicht gehalten, als Streitgenossen zu handeln.
Die Bildung einer notwendigen Streitgenossenschaft ist nicht in allen Fällen durch das Bundesrecht vorgeschrieben; sie kann sich auch einfach aus der Natur der Sache ergeben (Erw. 3).
2. Ob sich eine Kollektivgesellschaft Verantwortlichkeitsansprüche gegen ein Mitglied des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft, das zugleich bei ihr Gesellschafter ist, abtreten lassen kann, hat der Richter zu beurteilen, und nicht die Konkursverwaltung oder die Aufsichtsbehörde (Erw. 4).

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Referenzen

Artikel: Art. 260 SchKG