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Regeste

Art. 33 und 113 StGB.
Bei der Tötung eines Menschen kann der Täter gleichzeitig in entschuldbarer heftiger Gemütsbewegung im Sinne des Art. 113 StGB handeln und sich in einer Notwehrlage gemäss Art. 33 StGB befinden.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 33 und 113 StGB, Art. 33 StGB