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Regeste

Art. 163 Ziff. 1, 167 und 172 StGB.
Beiseiteschaffen von Vermögensstücken der AG auf Veranlassung und zu Gunsten des Mehrheitsaktionärs, der zugleich Gläubiger der AG ist, nicht Gläubigerbevorzugung, sondern betrügerischen Konkurs dar.

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Referenzen

Artikel: Art. 163 Ziff. 1, 167 und 172 StGB